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Sofortmeldung bei bestimmten versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen
Der Gesetzgeber fordert seit dem 1.1.2009 von Betrieben
bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an
die Datenstelle der Rentenversicherung.
Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb und
nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung des Betriebes in der
Betriebedatenbank der BA entscheidend. Die wirtschaftsfachliche Einordnung
durch die Bundesagentur für Arbeit ist
lediglich ein erster Hinweis.
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben
sind, ist die Zuständigkeit der Einzugstelle gegeben. Für
versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige
Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Näheres kann aus dem zwischen den Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung abgestimmten Fragen- und
Antwortkatalog zur Sofortmeldung entnommen werden.
Um Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmen aus den o.a.
Branchen, die noch keine Betriebsnummer haben und erstmalig Mitarbeiter
einstellen, umgehend eine Betriebsnummer bei dem Betriebsnummern-Service der
Bundesagentur für Arbeit beantragen.
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