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Sofortmeldung bei bestimmten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen

Der Gesetzgeber fordert seit dem 1.1.2009 von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung.

Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb und nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung des Betriebes in der Betriebedatenbank der BA entscheidend. Die wirtschaftsfachliche Einordnung durch die Bundesagentur für Arbeit  ist lediglich ein erster Hinweis.

Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Näheres kann aus dem zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abgestimmten Fragen- und Antwortkatalog zur Sofortmeldung entnommen werden.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmen aus den o.a. Branchen, die noch keine Betriebsnummer haben und erstmalig Mitarbeiter einstellen, umgehend eine Betriebsnummer bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

 


                                          
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