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Depot- und Verwaltungsgebühren bei Einkünften aus
Kapitalvermögen für 2008
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Depotgebühren
erst nach dem 10-Tages-Zeitraum für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§11
Abs. 2 Satz 2 EStG) dem Bankkunden belastet werden.
Hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 15.8.2008:
„Da ab dem 1. Januar 2009 die Werbungskosten nur in Höhe des
Sparer-Pauschbetrages gemäß § 20 Abs. 9 EStG pauschal berücksichtigt werden,
ist es sachgerecht, den 10-Tage-Zeitraum bis zum 31. Januar 2009 zu verlängern,
damit derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet
werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei auch auf Zuordnung der
einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet.“
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Depot- und
Verwaltungsgebühren des Jahres 2008, die bis zum 31. Januar 2009 bezahlt wurden,
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2008
darstellen.
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