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Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der
Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung liegt vor,
wenn diese die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben
enthält.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss
eine Rechnung folgende Angabe enthalten: "... den Zeitpunkt der Lieferung
oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils
des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser
Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch
ist".
Strittig war bisher, ob in einer Rechnung auch dann der
Leistungszeitpunkt anzugeben ist, wenn das Leistungsdatum mit dem Lieferdatum
übereinstimmt.
Nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 17.12.2008, Az.
XI R 62/07) ist das Leistungsdatum zwingend neben einem
Rechnungsdatum anzugeben.
Dabei kann sich das Leistungsdatum auch aus dem Lieferschein
ergeben. Ein Lieferschein, der lediglich ein Ausstellungsdatum enthält, genügt
aber nicht. Wird bezüglich des Leistungsdatums auf den Lieferschein verwiesen,
so muss im Lieferschein das Leistungsdatum neben dem Lieferscheindatum
enthalten sein.
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