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 Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung liegt vor, wenn diese die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung folgende Angabe enthalten: "... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".

Strittig war bisher, ob in einer Rechnung auch dann der Leistungszeitpunkt anzugeben ist, wenn das Leistungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt.

Nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07) ist das Leistungsdatum zwingend neben einem Rechnungsdatum anzugeben.

Dabei kann sich das Leistungsdatum auch aus dem Lieferschein ergeben. Ein Lieferschein, der lediglich ein Ausstellungsdatum enthält, genügt aber nicht. Wird bezüglich des Leistungsdatums auf den Lieferschein verwiesen, so muss im Lieferschein das Leistungsdatum neben dem Lieferscheindatum enthalten sein.




                                           
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